Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2017§ 12 Vorsitz, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/12#abs-1 (1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/12#abs-2 (2) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Das Präsidium besteht weiter aus den folgenden Mitgliedern:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/12#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 muss eine Frau benannt werden. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sind die Mitglieder so zu wählen, dass eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums gewährleistet ist. Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/12#abs-4 (4) Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt oder gewählt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/12#abs-5 (5) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/12#abs-6 (6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.