Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG 2017

§ 108 Förderart, Auswahl von Vorhaben

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/108#abs-1 (1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/108#abs-2 (2) Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung die ihr am besten erscheinenden Projekte im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus.

§ 107 § 109