Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG 2017§ 1 Filmförderungsanstalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/1#abs-1 (1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FFG%202017/1#abs-2 (2) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.