Gesetze / Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene
FEhrPensAnO§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FEhrPensAnO/7#abs-1 (1) Als anspruchsberechtigte Voll- oder Halbwaisen von Kämpfern gegen den Faschismus oder Verfolgten des Faschismus gelten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FEhrPensAnO/7#abs-2 (2) Hinterbliebenenpension an Voll- oder Halbwaisen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums oder für die Dauer der Invalidität gezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FEhrPensAnO/7#abs-3 (3) Heiratet eine Voll- oder Halbwaise während der Berufsausbildung oder des Studiums, wird die Hinterbliebenenpension bis zum Abschluß der Berufsausbildung oder des Studiums weitergezahlt.