Gesetze / Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene

FEhrPensAnO

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FEhrPensAnO/5#abs-1 (1) Das Pensionsalter wird von Frauen mit Vollendung des 55. Lebensjahres und von Männern mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FEhrPensAnO/5#abs-2 (2) Für die Feststellung der Invalidität gelten die Bestimmungen der Sozialversicherung.

§ 4 § 6