Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ersatzschulfinanzierungsverordnung

FESchVO

§ 3a Stellenbedarf im Gemeinsamen Lernenin der Primarstufe und der Sekundarstufe I

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/3a#abs-1 (1) Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe an Schulen, deren Genehmigung (§ 101 des Schulgesetzes NRW) sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens gemäß § 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW erstreckt, werden folgende Stellenbedarfe gewährt:

1. der Grundstellenbedarf auf der Grundlage der für öffentliche Grundschulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festgelegten Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ und

2. der Unterrichtsmehrbedarf für die sonderpädagogische Förderung.

Der Unterrichtsmehrbedarf nach Satz 1 Nummer 2 setzt sich wie folgt zusammen:

a) Für Schulen, deren Genehmigung sich auf die Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache erstreckt:

aa) Als Sockelausstattung zur systemischen Unterstützung des Gemeinsamen Lernens im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen in der Schuleingangsphase wird eine Stelle je Schule gewährt. An Schulen, an denen gemäß § 6a Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz mindestens drei Eingangsklassen zu bilden wären, erhöht sich diese Sockelausstattung um weitere 0,5 Stelle. Diese Sockelausstattung ist mindestens im Umfang von 0,5 Stelle mit einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung und darüber hinaus mit sozialpädagogischen Fachkräften zu besetzen.

bb) Für jede Schülerin und jeden Schüler der Klassen 3 und 4 mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen wird zusätzlich 1/6 Stelle zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens gewährt. Diese Stellenanteile können mit Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung oder Fachkräften aus den pädagogischen Berufsgruppen besetzt werden.

b) Für Schulen, deren Genehmigung sich auf die Förderschwerpunkte außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen erstreckt:

Für jede Schülerin und jeden Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung außerhalb des Bereichs der Lern- und Entwicklungsstörungen wird zusätzlich 1/6 Stelle zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens gewährt. Diese Stellenanteile sollen mindestens hälftig mit Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung und darüber hinaus mit Fachkräften aus den pädagogischen Berufsgruppen besetzt werden.

Ein Drittel der Stellen für den Unterrichtsmehrbedarf für das Gemeinsame Lernen nach Satz 1 Nummer 2 soll in Summe mit Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung besetzt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/3a#abs-2 (2) Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I an Schulen, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens gemäß § 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW erstreckt, werden folgende Stellenbedarfe gewährt:

1. der Grundstellenbedarf auf der Grundlage der für vergleichbare öffentliche Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festgelegten Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ und

2. der Unterrichtsmehrbedarf für die sonderpädagogische Förderung.

Als Unterrichtsmehrbedarf nach Satz 1 Nummer 2 erhalten diese Schulen für jede Schülerin und jeden Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung 1/6 Stelle zur Unterstützung des Gemeinsamen Lernens. Darüber hinaus erhalten Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien einen weiteren Unterrichtsmehrbedarf in Höhe von 0,125 Stelle je angefangene drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Möglichst ein Drittel der Stellen nach Satz 1 Nummer 2 soll mit Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung besetzt sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FESchVO/3a#abs-3 (3) Die Gewährung des Unterrichtsmehrbedarfs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Ersatzschulträger vor Schuljahresbeginn nachweist, dass an der Schule entsprechendes Lehrpersonal beschäftigt sein wird, dessen Tätigkeit im Bereich der sonderpädagogischen Förderung nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist. Für die Klassen 1 bis 8 einer Freien Waldorfschule kann der Nachweis für das für den Mehrbedarf im Gemeinsamen Lernen erforderliche sonderpädagogische Lehrpersonal auch durch den Einsatz von Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrern geführt werden, die gemäß § 6 der Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130) in der jeweils geltenden Fassung über eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung für den Unterricht an einer Freien Waldorfförderschule verfügen. Für Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art folgt die Zuordnung zu den Schulformen und Schulstufen aus § 3 Absatz 4 Satz 2 und 3.

§ 3 § 4