Gesetze / Finanzanpassungsgesetz

FAnpG

Art 1 Verwaltungsausgaben

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FAnpG/1#abs-1 (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Verwaltungsausgaben, die sich aus der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben ergeben. Die Erstattung von Verwaltungskosten bei Amtshilfe bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FAnpG/1#abs-2 (2) Erledigen die Länder oder der Bund auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen Verwaltungsaufgaben, die dem anderen Teil obliegen, richtet sich die Erstattung von Verwaltungsausgaben nach den getroffenen Vereinbarungen.

Art 12