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# § 12 FAGDV (Bayern) — Investitionspauschalen

Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die kreisangehörigen Gemeinden werden die zu erwartenden Einwohnerzahlen dem „Demographie-Spiegel für Bayern“ des Landesamts für Statistik entnommen. Für die Landkreise und kreisfreien Gemeinden werden die zu erwartenden Einwohnerzahlen der „Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für Bayern“ des Landesamts für Statistik entnommen. Maßgebend sind jeweils die zum Zeitpunkt der Berechnung der Investitionspauschalen letzt verfügbaren Prognosen.

(2) Die Investitionspauschalen (Art. 12 BayFAG) werden je zur Hälfte zum 20. März und 20. September ausbezahlt.

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Zitiervorschlag: § 12 FAGDV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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