Gesetze / Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung FABaumPflPrV § 5 Bewerten der Prüfung Stand: 01.01.2021 Bund Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab anzuwenden.