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§ 5 FABaumPflPrV — Bewerten der Prüfung

Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung

Stand: 01.01.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab anzuwenden.