Gesetze / Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung

FABaumPflPrV

§ 1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

Stand: 01.01.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/1#abs-1 (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege – Bachelor Professional Baumpflege wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nach § 53 in Verbindung mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und § 53c des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FABaumPflPrV/1#abs-2 (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional Baumpflege. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege“ oder „Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege“ vorangestellt.

§ 2