Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzamtszuständigkeitsverordnung

FA-ZVO

§ 23a Prüfungszuständigkeit in Fällen des § 2a

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in Fällen des § 2a das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld zuständig. Davon ausgenommen ist die Prüfung der Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld, hier liegt die Zuständigkeit für die Prüfung bei der Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster.

§ 23 § 23b