Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzamtszuständigkeitsverordnung

FA-ZVO

§ 10 Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen undWerkvertragsarbeitnehmer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, soweit die Besteuerung nicht nach § 20a der Abgabenordnung oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung einem anderen Finanzamt übertragen wurde sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:

1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf

das Finanzamt Kleve

für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,

2. im Oberfinanzbezirk Köln

das Finanzamt Bonn-Innenstadt

für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln,

3. im Oberfinanzbezirk Münster

das Finanzamt Dortmund-Unna

für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.

§ 9 § 11