Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzamtszuständigkeitsverordnung
FA-ZVO§ 10 Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen undWerkvertragsarbeitnehmer
Stand: 26.08.2026
Für die Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, soweit die Besteuerung nicht nach § 20a der Abgabenordnung oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung einem anderen Finanzamt übertragen wurde sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
das Finanzamt Kleve
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf,
2. im Oberfinanzbezirk Köln
das Finanzamt Bonn-Innenstadt
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln,
3. im Oberfinanzbezirk Münster
das Finanzamt Dortmund-Unna
für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.