Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzamtszuständigkeitsverordnung
FA-ZVO§ 1 Zuständigkeit der Finanzämter
Stand: 26.08.2026
Die in § 2 bezeichneten Finanzämter sind jeweils in ihrem Bezirk für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in den §§ 2 bis 19a nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 FA-ZVO →
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