Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzamtszuständigkeitsverordnung

FA-ZVO

§ 1 Zuständigkeit der Finanzämter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Die in § 2 bezeichneten Finanzämter sind jeweils in ihrem Bezirk für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in den §§ 2 bis 19a nichts anderes bestimmt ist.

→§ 2