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FölSO

§ 27 Wiederholung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/27#abs-1 (1) Wer die Abschlussprüfung erstmalig nicht bestanden hat, kann – vorbehaltlich der Höchstausbildungsdauer – zu einer Wiederholungsprüfung nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal zugelassen werden. Der Prüfungsausschuss kann bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Ablegung zu einem späteren Termin genehmigen. Für die Wiederholung ist nicht die erneute Teilnahme an dem zuletzt durchlaufenen Ausbildungsjahr erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/27#abs-2 (2) Die Prüfung kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfung freiwillig wiederholt werden. Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen, die sich aus der erstmals abgelegten Prüfung ergeben, unberührt. Wurde binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere Prüfungsergebnis als gewählt. Ein Prüfungszeugnis über die wiederholte Prüfung ist nur auszuhändigen, wenn das bisher erteilte Zeugnis vorgelegt wird. Auf diesem wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vermerkt, dass und zu welchem Termin die Prüfung wiederholt wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/27#abs-3 (3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 ist binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Aushändigung der Bescheinigung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 einzureichen. Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 ist bis spätestens 1. Mai, mit erneutem Besuch des Ausbildungsjahres bis spätestens 1. September des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Studienjahres bei der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts zu stellen. Ein Anspruch auf erneute Teilnahme an der Ausbildung besteht bei Wiederholung der Prüfung nach Abs. 1 oder 2 nicht.

§ 26 § 28