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FölSO

§ 26 Versäumnis, Rücktritt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/26#abs-1 (1) Versäumen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie zu vertreten haben, so werden die in diesem Prüfungsteil zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note 6 bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/26#abs-2 (2) Versäumen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer einzelne Prüfungsteile aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, so sind die versäumten Prüfungsteile zu einem späteren Zeitpunkt (Nachtermin) nachzuholen. Der Zeitpunkt wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. Für diese Nachtermine sind neue Prüfungsaufgaben zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/26#abs-3 (3) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass die Krankheit durch das Zeugnis einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes nachgewiesen wird. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. Haben sich Studierende der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe nicht anerkannt werden, es sei denn, dass diese den Studierenden nicht erkennbar waren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/26#abs-4 (4) Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. Ist Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die volle Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuss den Rücktritt mit der Wirkung genehmigen, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt.

§ 25 § 27