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FölSO

§ 28 Niederschrift, Prüfungsliste, Bericht an das Staatsministerium

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/28#abs-1 (1) Über die Aufgabenstellung und den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die wesentlichen Prüfungsvorgänge aufzunehmen sind und die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/28#abs-2 (2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere die Zahl der vorgeladenen und erschienenen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sowie die Unversehrtheit der Umschläge der Prüfungsaufgaben festzustellen; ferner ist zu vermerken, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden. Der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer beizugeben, in dem die täglich ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/28#abs-3 (3) Über den Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung fertigt das beisitzende Mitglied der Prüfungskommission die Niederschrift. Diese enthält insbesondere den wesentlichen Inhalt der gestellten Fragen, Feststellungen über Aufbau, Inhalt, Klarheit und Selbstständigkeit der Ausführungen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers sowie die erteilte Note und die Unterschriften der Mitglieder der Prüfungskommission.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/28#abs-4 (4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/28#abs-5 (5) Niederschriften und Prüfungsliste sind dem Staatsministerium vorzulegen.

§ 27 § 29