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FölSO

§ 21 Zulassung zur Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/21#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/21#abs-2 (2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erhält, wer in höchstens einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „mangelhaft“ und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“ erhalten hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%B6lSO/21#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.

§ 20 § 22