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# § 21 FölSO (Bayern) — Zulassung zur Prüfung

Förderlehrerstudienordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss; einer gesonderten Meldung bedarf es nicht. Der Zeitpunkt der Zulassungskonferenz ist den Studierenden mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise mitzuteilen.

(2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erhält, wer in höchstens einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „mangelhaft“ und in keinem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Jahresfortgangsnote „ungenügend“ erhalten hat.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist mitzuteilen. Werden Studierende nicht zugelassen, so ist ihnen dies baldmöglichst, spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn, schriftlich gegen Aushändigungsnachweis und mit Begründung mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 21 FölSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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