Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerstudienordnung
FölSO§ 2 Aufgabe des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern und Dauer der Ausbildung
Stand: 25.08.2026
Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (Staatsinstitut), Abteilungen I und II, erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung. Die pädagogisch-didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis. Die Ausbildung dauert drei Ausbildungsjahre.