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§ 2 FölSO (Bayern) — Aufgabe des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern und Dauer der Ausbildung

Förderlehrerstudienordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (Staatsinstitut), Abteilungen I und II, erhalten die Studierenden die fachliche und pädagogisch-didaktische Ausbildung. Die pädagogisch-didaktische Ausbildung umfasst eine Einführung in die Schulpraxis. Die Ausbildung dauert drei Ausbildungsjahre.