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FölSO

§ 19 Aufgaben des Staatsministeriums

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dem Staatsministerium obliegt es,

1. die Termine der schriftlichen Prüfungen und die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen zu bestimmen, für ihre rechtzeitige Bekanntgabe zu sorgen und sie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen,

2. die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bestimmen,

3. über die Zulassung von Hilfsmitteln zu entscheiden.

§ 18 § 20