Gesetze / Landesrecht Bayern / Förderlehrerstudienordnung
FölSO§ 17a Staatliches Schulkonto
Stand: 25.08.2026
Für die finanzielle Abwicklung von Kostenbeiträgen über ein staatliches Schulkonto gilt § 25 BaySchO mit der Maßgabe, dass Schulkonten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 BaySchO nicht eingerichtet werden dürfen, entsprechend.