Für die finanzielle Abwicklung von Kostenbeiträgen über ein staatliches Schulkonto gilt § 25 BaySchO mit der Maßgabe, dass Schulkonten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 BaySchO nicht eingerichtet werden dürfen, entsprechend.
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Für die finanzielle Abwicklung von Kostenbeiträgen über ein staatliches Schulkonto gilt § 25 BaySchO mit der Maßgabe, dass Schulkonten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 BaySchO nicht eingerichtet werden dürfen, entsprechend.