Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Übertragungsverordnung Förderprogramm Moderne Sportstätte 2022 FöProMoSpo2022 § 2 Ausschließlichkeit Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Aufgabe darf die Landesverwaltung Dritte nicht beauftragen. Die NRW.BANK darf sich bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 geeigneter Dritter bedienen.