Gesetze / Fährenbetriebsverordnung

FäV

§ 5 Fahrpläne

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%A4V/5#abs-1 (1) Fährinhaber, deren Fähren nach einem festen Fahrplan verkehren, haben diesen vor Eröffnung des Fährbetriebes der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Fahrplanänderungen müssen der Aufsichtsbehörde vor deren Inkrafttreten mitgeteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%A4V/5#abs-2 (2) Der Fährinhaber muß den Fahrplan durch Aushang an den Anlegestellen und auf der Fähre bekanntmachen.

§ 4 § 6