Gesetze / Fährenbetriebsverordnung

FäV

§ 10 Beförderung gefährlicher Güter

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%A4V/10#abs-1 (1) Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auch auf Fähren die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%A4V/10#abs-2 (2) Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter befördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine Beförderungspapiere vorzulegen.

§ 9 § 11