Gesetze / Fährenbetriebsverordnung
FäV§ 10 Beförderung gefährlicher Güter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%A4V/10#abs-1 (1) Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auch auf Fähren die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%C3%A4V/10#abs-2 (2) Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter befördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine Beförderungspapiere vorzulegen.