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# § 80 F, VSO-F (Bayern) — Aufnahme in die Schulvorbereitende Einrichtung

Volksschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufnahme eines Kindes in die Schulvorbereitende Einrichtung erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten und auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung nach Maßgabe von Art. 22 Abs. 1 BayEUG. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Ist die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung der Auffassung, dass eine Aufnahme in eine Schulvorbereitende Einrichtung in einem anderen Förderschwerpunkt erfolgen soll, berät sie die Erziehungsberechtigten entsprechend.

(3) Über die Aufnahme in eine Schulvorbereitende Einrichtung in privater Trägerschaft entscheidet der Schulträger auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens nach Abs. 1. Das sonderpädagogische Gutachten ist der Regierung auf Verlangen vorzulegen. Die Regierung kann der Aufnahme eines Kindes in eine private Schulvorbereitende Einrichtung widersprechen, wenn die Voraussetzungen nach § 77 nicht gegeben sind. Der Widerspruch bewirkt, dass das betreffende Kind bei der Berechnung der staatlichen Leistungen nach Art. 33 ff BaySchFG nicht zu berücksichtigen ist.

(4) Die Aufnahme in eine Schulvorbereitende Einrichtung erfolgt regelmäßig zum Beginn eines Schuljahres.

(5) Vor der Aufnahme sind die Erziehungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass Erkenntnisse der Schulvorbereitenden Einrichtung als Teil der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung auch im schulischen Bereich der Schule herangezogen werden können.

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Zitiervorschlag: § 80 F, VSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/80

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