Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 72 Förderformen und Fördervoraussetzungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/72#abs-1 (1) Mobile Sonderpädagogische Hilfe und Schulvorbereitende Einrichtung gewähren im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 Nrn. 2 und 3a) BayEUG eine präventive Förderung, die Entwicklungsverzögerungen verhindern oder mindern sowie weitergehende Auswirkungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs vermeiden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/72#abs-2 (2) Eine Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe oder die Schulvorbereitende Einrichtung setzt voraus, dass dem sonderpädagogischen Förderbedarf an anderen Einrichtungen nicht oder nicht ausreichend entsprochen werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/72#abs-3 (3) Die vorschulische Förderung ist ein Angebot. Eine Verpflichtung und ein Anspruch, an den Fördermaßnahmen teilzunehmen, bestehen nicht.