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# § 72 F, VSO-F (Bayern) — Förderformen und Fördervoraussetzungen

Volksschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mobile Sonderpädagogische Hilfe und Schulvorbereitende Einrichtung gewähren im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 Nrn. 2 und 3a) BayEUG eine präventive Förderung, die Entwicklungsverzögerungen verhindern oder mindern sowie weitergehende Auswirkungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs vermeiden soll.

(2) Eine Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe oder die Schulvorbereitende Einrichtung setzt voraus, dass dem sonderpädagogischen Förderbedarf an anderen Einrichtungen nicht oder nicht ausreichend entsprochen werden kann.

(3) Die vorschulische Förderung ist ein Angebot. Eine Verpflichtung und ein Anspruch, an den Fördermaßnahmen teilzunehmen, bestehen nicht.

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Zitiervorschlag: § 72 F, VSO-F (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/72

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