Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 62 Feststellungskommission, Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen, qualifizierender Hauptschulabschluss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/62#abs-1 (1) §§ 55 und 56 VSO gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/62#abs-2 (2) Bei der Gesamtbewertung ist die Jahresfortgangsnote im Fach Deutsche Gebärdensprache doppelt zu zählen; die Noten im schriftlich/praktischen und im mündlich/kommunikativen Teil der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Deutsche Gebärdensprache werden je einfach gewichtet.