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§ 62 F, VSO-F (Bayern) — Feststellungskommission, Jahresfortgangsnoten, Bewertung der Leistungen, qualifizierender Hauptschulabschluss

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) §§ 55 und 56 VSO gelten entsprechend.

(2) Bei der Gesamtbewertung ist die Jahresfortgangsnote im Fach Deutsche Gebärdensprache doppelt zu zählen; die Noten im schriftlich/praktischen und im mündlich/kommunikativen Teil der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Deutsche Gebärdensprache werden je einfach gewichtet.