Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 47 Unterrichtszeit
Stand: 25.08.2026
§ 40 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Rahmen der Gesamtunterrichtszeit Abweichungen von § 40 Abs. 2 Satz 1 VSO vorgenommen werden können. Zuständige Schulaufsichtsbehörde im Sinn des § 40 Abs. 2 Satz 1 VSO ist die Regierung.