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§ 47 F, VSO-F (Bayern) — Unterrichtszeit

Volksschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 40 VSO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Rahmen der Gesamtunterrichtszeit Abweichungen von § 40 Abs. 2 Satz 1 VSO vorgenommen werden können. Zuständige Schulaufsichtsbehörde im Sinn des § 40 Abs. 2 Satz 1 VSO ist die Regierung.