Gesetze / Landesrecht Bayern / Eigenüberwachungsverordnung
EÜV§ 7 Ausnahmen
Stand: 25.08.2026
Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise eine einwandfreie Überwachung gewährleistet ist. Bei technischen Detailfragen kann das Wasserwirtschaftsamt im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 BayWG einer von dieser Verordnung abweichenden Regelung in stets widerruflicher Weise schriftlich zustimmen.