Gesetze / Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
EÜGV§ 7 Urlaubskassen
Stand: 10.06.2019
Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden. § 1 Abs. 6 bleibt unberührt.
Gesetze / Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
EÜGVStand: 10.06.2019
Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden. § 1 Abs. 6 bleibt unberührt.