Gesetze / Verordnung zum Eignungsübungsgesetz

EÜGV

§ 6 Betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CGV/6#abs-1 (1) Für Betriebe, für die Pensionskassen bestehen, gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CGV/6#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat die nachzuentrichtenden Beiträge an die Pensionskasse abzuführen oder bei Verwendung von Beitragsmarken durch Kleben von Marken zu entrichten. Die Streitkräfte haben dem Arbeitgeber den Betrag zu erstatten, den er zum Zweck der Beitragsnachentrichtung für die Dauer der Eignungsübung verwendet hat. Dies gilt auch dann, wenn nur der Arbeitgeber Beiträge an die Pensionskasse zahlt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CGV/6#abs-3 (3) § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Streitkräfte erstatten in diesen Fällen dem Arbeitgeber die für die Zeit der Eignungsübung nachzuentrichtenden Beitragsanteile.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/E%C3%9CGV/6#abs-4 (4) Für sonstige Einrichtungen und Formen der betrieblichen und überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 5 § 7