Gesetze / Eignungsübungsgesetz
EÜG§ 10 Arbeitslosenversicherung
Stand: 10.01.2020
Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. Beitragsbemessungsgrundlage ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 EÜG →
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