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§ 10 EÜG — Arbeitslosenversicherung

Eignungsübungsgesetz

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Personen, die an einer Eignungsübung teilnehmen, sind versicherungspflichtig nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Für Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund den Beitrag zur Arbeitsförderung. Beitragsbemessungsgrundlage ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.