Gesetze / Landesrecht Bayern / Ehrenzeichenstatut

EzStat

§ 1 Verleihungsvoraussetzungen

Stand: 03.10.2026

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EzStat/1#abs-1 (1) Das Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt setzt grundsätzlich eine aktive ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 15 Jahren voraus, die vorrangig im örtlichen Bereich erbracht sein soll. Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, die zu unterschiedlichen Zeiten geleistet wurden, können zusammengerechnet werden. Außer Betracht bleiben Tätigkeiten in Organen der kommunalen Selbstverwaltung, die durch allgemeine Wahlen gebildet wurden, und Verdienste, die nach dem Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz gewürdigt werden können. Tätigkeiten im kirchlichen Bereich können berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EzStat/1#abs-2 (2) Die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um Frieden und Verteidigung setzt voraus, dass sich die vorgeschlagene Person durch ihr Wirken in besonderer Weise um den Frieden oder die Landes- und Bündnisverteidigung und damit um Frieden und Freiheit in Bayern verdient gemacht hat. Dies ist der Fall, wenn die vorgeschlagene Person einen oder mehrere der folgenden Beiträge zur Förderung von Frieden und Verteidigung erbracht hat:

1. die Teilnahme an Einsätzen zur Rettung, Befreiung oder Evakuierung deutscher Staatsangehöriger im öffentlichen Auftrag oder Interesse,

2. tapfere Einzelleistungen, die Teilnahme an aktiven Gefechtshandlungen oder aufgrund solcher Einsätze im öffentlichen Auftrag oder Interesse erlittene körperliche oder seelische Verwundungen,

3. außergewöhnliche Verdienste um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr oder der Reserve im Freistaat Bayern,

4. außergewöhnliche Verdienste um die Stationierung von Fähigkeiten oder Verbänden der Streitkräfte oder die Stärkung von Standorten der Streitkräfte im Freistaat Bayern,

5. die außergewöhnliche Förderung von verteidigungsrelevanter Innovation, Forschung oder Entwicklung von Rüstungs- und Verteidigungstechnologien,

6. die Entwicklung und Umsetzung innovativer Konzepte in Ausbildung, Führung oder Digitalisierung zur Modernisierung der Streitkräfte im Freistaat Bayern,

7. außergewöhnliche und langjährige Verdienste um die Zusammenarbeit mit zivilen Stellen zur Stärkung des Rückhalts der Bundeswehr in der Bevölkerung im Freistaat Bayern,

8. die außergewöhnliche und langjährige Förderung internationaler Zusammenarbeit mit militärischen Verbänden oder öffentlichen Stellen im Freistaat Bayern,

9. außergewöhnliche und langjährige Verdienste um die Innere Führung, die sicherheitspolitische Bildung oder die Förderung von Kameradschaft im Freistaat Bayern, oder

10. eine ähnlich gewichtige Handlung im öffentlichen Auftrag oder Interesse im In- oder Ausland.

Einsätze im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sollen nur berücksichtigt werden, wenn für sie widrige Umstände, gesundheitliche Risiken oder Lebensgefahr in Kauf genommen oder persönliche Belange in besonderer Weise zurückgestellt werden mussten. An Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr wird das Ehrenzeichen frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren verliehen; dies gilt nicht in Fällen des Satzes 2 Nr. 2. Die Verleihung an Personen, die die zeitlichen Voraussetzungen nach Satz 4 nicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EzStat/1#abs-3 (3) Die Ehrenzeichen dürfen nur an auszeichnungswürdige Personen verliehen werden. Das jüngste verleihungsbegründende Verdienst im Ehrenamt soll nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die Ehrenzeichen sollen nicht verliehen werden, soweit aufgrund desselben Sachverhalts bereits eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Verdienstmedaille oder mit dem Bayerischen Verdienstorden erfolgt ist.

→§ 2