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# § 1 EzStat (Bayern) — Verleihungsvoraussetzungen

Ehrenzeichenstatut  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt setzt grundsätzlich eine aktive ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 15 Jahren voraus, die vorrangig im örtlichen Bereich erbracht sein soll. Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, die zu unterschiedlichen Zeiten geleistet wurden, können zusammengerechnet werden. Außer Betracht bleiben Tätigkeiten in Organen der kommunalen Selbstverwaltung, die durch allgemeine Wahlen gebildet wurden, und Verdienste, die nach dem Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz gewürdigt werden können. Tätigkeiten im kirchlichen Bereich können berücksichtigt werden.

(2) Das Ehrenzeichen für Verdienste im Auslandseinsatz setzt grundsätzlich

1. Auslandseinsätze von zusammen mehr als 400 Tagen,

2. fünf oder mehr Auslandseinsätze oder

3. eine außergewöhnliche Einzelleistung oder besonders widrige Einsatzumstände während eines Auslandseinsatzes

voraus. Dabei sollen nur Auslandseinsätze berücksichtigt werden, für die widrige Umstände, gesundheitliche Risiken oder Lebensgefahr in Kauf genommen oder persönliche Belange in besonderer Weise zurückgestellt werden mussten.

(3) Die Ehrenzeichen dürfen nur an auszeichnungswürdige Personen verliehen werden. Das jüngste verleihungsbegründende Verdienst soll nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die Ehrenzeichen sollen nicht verliehen werden, soweit aufgrund desselben Sachverhalts bereits eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Verdienstmedaille oder mit dem Bayerischen Verdienstorden erfolgt ist.

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Zitiervorschlag: § 1 EzStat (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EzStat/1

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