Gesetze / Expertenrat-Verordnung

ExpertenratV

§ 4 Ausscheiden eines Mitglieds des Expertenrats für Klimafragen

Stand: 14.11.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ExpertenratV/4#abs-1 (1) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen sind berechtigt, ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung niederzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ExpertenratV/4#abs-2 (2) Erklärt ein Mitglied sein Ausscheiden, scheidet es erst nach dem Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der Mitteilung aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ExpertenratV/4#abs-3 (3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die verbleibende Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch die Bundesregierung benannt.

§ 3 § 5