Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen
Evangelischer Kirchenvertrag SachsenEingangsformel
Stand: 26.08.2026
Der Freistaat Sachsen
(im folgenden: der Freistaat),
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
und
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,
die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
(im folgenden: die Kirchen),
jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsgemäßen Vertreter,
haben
– im Bewußtsein der gemeinsamen Verantwortung für das Wohl des Landes und geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Freistaat Sachsen und den Kirchen zu festigen und zu fördern,
– mit dem Ziel, unter den neuen politischen Bedingungen einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung das Verhältnis zwischen Staat und Kirche partnerschaftlich neu zu ordnen,
– in Anknüpfung an die geschichtlich gewachsenen Grundlagen des Verhältnisses von Staat und Kirche und die Tradition des Preußischen Staatskirchenvertrages vom 11. Mai 1931,
– in Anerkennung der Eigenständigkeit der Kirchen und ihres Öffentlichkeitsauftrages,
auf der Grundlage von Artikel 109 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen folgendes vereinbart: