Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen

Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen

Eingangsformel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Freistaat Sachsen

(im folgenden: der Freistaat),

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

und

die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,

die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz,

die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,

die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,

die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen

(im folgenden: die Kirchen),

jeweils vertreten durch ihre kirchenordnungsgemäßen Vertreter,

haben

– im Bewußtsein der gemeinsamen Verantwortung für das Wohl des Landes und geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Freistaat Sachsen und den Kirchen zu festigen und zu fördern,

– mit dem Ziel, unter den neuen politischen Bedingungen einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung das Verhältnis zwischen Staat und Kirche partnerschaftlich neu zu ordnen,

– in Anknüpfung an die geschichtlich gewachsenen Grundlagen des Verhältnisses von Staat und Kirche und die Tradition des Preußischen Staatskirchenvertrages vom 11. Mai 1931,

– in Anerkennung der Eigenständigkeit der Kirchen und ihres Öffentlichkeitsauftrages,

auf der Grundlage von Artikel 109 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen folgendes vereinbart:

Artikel 1