Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen

Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen

Artikel 18 Kirchliches Sammlungswesen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/18#abs-1 (1) Die Kirchen und Kirchengemeinden sowie die kirchlichen Werke und Einrichtungen sind berechtigt, freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu erbitten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/18#abs-2 (2) Für die Kirchen und ihre diakonischen Einrichtungen gelten darüber hinaus alljährlich zwei allgemeine öffentliche Haus-und Straßensammlungen als genehmigt. Die Termine dieser Sammlungen sollen mit dem zuständigen Staatsministerium abgestimmt werden.

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