Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vertrag des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen

Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen

Artikel 12 Patronatswesen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/12#abs-1 (1) Die im Freistaat bestehenden Patronatsrechte werden aufgehoben. Bei Privatpatronaten entfällt die Baulastverpflichtung ohne Entschädigung. Im übrigen soll eine Ablösung bestehender Baulastpflichten durch Vereinbarung angestrebt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Evangelischer%20Kirchenvertrag%20Sachsen/12#abs-2 (2) Der Freistaat wird die Zusammenarbeit mit den Kirchen, den Gemeinden und den kommunalen Spitzenverbänden die Vermögensauseinandersetzung der bisher noch nicht getrennten Kirchschullehen, Küsterschulvermögen sowie Kirchen-und Schulämter zügig durchführen.

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