Gesetze / Europawahlordnung

EuWO

Anlage 24 (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)

Stand: 10.06.2019

Bund

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2615)



Wahlbezirk (Name oder Nr.)[1]Gemeinde/Kreis[1]
Briefwahlvorstand Nr.[1]Land[1]
Schnellmeldung

über das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament
Datum
am
Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten:
vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Stadtwahlleiter/Kreiswahlleiter,
von der Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,
vom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter,
vom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter,
vom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.
Kenn-
buchstabe
[2]
A 1 + A 2Wahlberechtigte[3]
BWähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen- und Briefwahl[1]
CUngültige Stimmen
DGültige Stimmen
Von den gültigen Stimmen entfallen auf
Name der Partei - Kurzbezeichnung -
Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung
Stimmenzahl
D 11.
D 22.
D 33.
D 44.
(usw. laut. Stimmzettel)Zusammen
Unterschrift
Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
Durchgegeben:Uhrzeit:Aufgenommen:
Unterschrift des MeldendenUnterschrift des Aufnehmenden
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
___________________

1 Nicht Zutreffendes streichen.

2 Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 25, 27 und 31); siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 26.

3 Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen.


§ 88