Anlage 24 (zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4)
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2615)
| Wahlbezirk (Name oder Nr.)[1] | Gemeinde/Kreis[1] | |||||||
| Briefwahlvorstand Nr.[1] | Land[1] | |||||||
| Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament | ||||||||
| Datum | ||||||||
| am | ||||||||
| Die Meldung ist auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege) zu erstatten: | ||||||||
| vom Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Stadtwahlleiter/Kreiswahlleiter, | ||||||||
| von der Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter, | ||||||||
| vom Briefwahlvorsteher an die Gemeindebehörde/den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter, | ||||||||
| vom Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter, | ||||||||
| vom Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter. | ||||||||
| Kenn- buchstabe | [2] | |||||||
| A 1 + A 2 | Wahlberechtigte[3] | |||||||
| B | Wähler (nur Urnenwahl/nur Briefwahl/Urnen- und Briefwahl[1] | |||||||
| C | Ungültige Stimmen | |||||||
| D | Gültige Stimmen | |||||||
| Von den gültigen Stimmen entfallen auf | ||||||||
| Name der Partei - Kurzbezeichnung - Name und Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung | Stimmenzahl | |||||||
| D 1 | 1. | |||||||
| D 2 | 2. | |||||||
| D 3 | 3. | |||||||
| D 4 | 4. | |||||||
| (usw. laut. Stimmzettel) | Zusammen | |||||||
| Unterschrift | ||||||||
| Bei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind. | ||||||||
| Durchgegeben: | Uhrzeit: | Aufgenommen: | ||||||
| Unterschrift des Meldenden | Unterschrift des Aufnehmenden | |||||||
| Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben. | ||||||||
| ___________________ 1 Nicht Zutreffendes streichen. 2 Nach Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 25, 27 und 31); siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in Anlage 26. 3 Vom Briefwahlvorstand nicht auszufüllen. | ||||||||
Änderungsverlauf
-
16.05.2018 Ausfertigung
Anlage 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (BGBl. I 570)
BGBl. 2018 I S. 570
-
12.12.2003 Ausfertigung
Anlage 24 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I 2551 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2551
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.