§ 40 Wahlzeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/40#abs-1 (1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuWO%201988/40#abs-2 (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.