Gesetze / Europawahlordnung EuWO § 25 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines Stand: 10.06.2019 Bund Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.