Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland EuSchulAuslVorRV § 2 Stand: 10.06.2019 Bund Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.