Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
EuPAG§ 23 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
Stand: 10.06.2019
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz oder nach einer nach ihm erlassenen Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen der Patentanwaltsordnung für verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen entsprechend, soweit die Streitigkeiten nicht berufsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 23 EuPAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 08.09.2023 – PatAnwZ 1/23
- BGH, 30.09.2024 – PatAnwZ 1/23Zulassung eines italienischen Patentanwalts in Deutschland: Anspruch auf Erlass von Teilprüfungen im materiellen Patenrecht
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.